Download: OSRAM Liefer- und Zahlungsbedingungen für Österreich
OSRAM Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. OSRAM- Lampen sind Markenartikel.
2. Angebote erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs. Die Lieferung erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers. Die vereinbarten Lieferfristen gelten nur als Richtwerte. Bei Eintritt höherer Gewalt (z.B. Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen, Explosionen), behördlicher Maßnahmen und anderer unvorhergesehener Ereignisse (z.B. Streiks, Aussperrungen oder anderer Fabrikstörungen, weiters Transportschwierigkeiten) bei uns oder bei unseren Vorlieferanten sind wir jedenfalls von der Verpfl ichtung zur rechtzeitigen Lieferung entbunden. Es steht uns in diesem Falle ferner frei, weitere Lieferungen ohne Verpfl ichtung zum Schadenersatz oder zu Nachlieferungen abzulehnen.
3. Preise, Maßgeblichkeit des Bestelltages, Abliefernachweise
Die Berechnung erfolgt in Euro zu dem am Tage der Bestellung gültigen Listenpreise, Nachlässen oder Bedingungen. Zuschläge oder Sonderanfertigungen werden in Rechnung und Angebot ausgewiesen. Bei Lieferung gegen offene Rechnung räumen wir ein Ziel von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ein, wobei die Zahlung ohne Abzug zu erfolgen hat. Die Die Lieferung erfolgt ex Works. Die Preise gelten einschließlich Verpackung franko Bahn- oder Poststation des Bestimmungsortes. Auf Anforderung des Kunden kann die Ablieferzeit und der Name des Warenübernehmers kostenlos bekanntgegeben werden. Sollten Sie eine physische Darstellung des Ablieferbeleges wünschen, müssen wir Ihnen die von unserem Spediteur verrechneten Kosten in Höhe von EUR 5, –– pro Beleg zzgl. MWSt. weiterverrechnen; ausgenommen bei tatsächlichen Reklamationen. Die angegebenen Preise in dieser Preisliste sind unverbindlich.
4. Elektroaltgeräteverordnung EAG-VO
Mit Wirkung vom 13.08.2005 hat die EAG-VO die Lampenverordnung aus dem Jahre 1992 abgelöst. OSRAM nimmt am Sammel- und Verwertungssystem des UFH teil. Laut Elektroaltgeräteverordnung – EAG-VO – vom 29.04.2005 ist der Hersteller/Importeur berechtigt für die Entsorgung der historischen Altgeräte beim Kauf eines Neugerätes einen Entsorgungsbeitrag getrennt auszuweisen. Letztverbraucher können Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich bei Sammelstellen, sonstigen von Herstellern oder Sammel- und Verwertungssystemen eingerichteten Rückgabemöglichkeiten oder beim Letztvertreiber zurückgeben. OSRAM nimmt keine Elektroaltgeräte zurück.
5. Verpackungsverordnung
OSRAM ist unter der Lizenz-Nr. 616 Mitglied bei der Altstoff- Recycling-Austria (ARA). Alle unsere Verpackungen sind daher mit der Inverkehrsetzung entpfl ichtet und wir nehmen diese Verpackungen nicht zurück.
6. Anbruchkarton
Für andere als in dieser Preisliste angeführten Verpackungseinheiten (z.B. Sortimentsverpackungen) wird ein Verpackungszuschlag von Euro 3,- verrechnet. Bei Versand von Anbruchkartons sind Ersatzlieferungen pro Auftragsposition kostenpfl ichtig.
7. Kleinauftragszuschlag
Mindestbestellwert beträgt € 500,-- o. MWSt. Für alle Aufträge unter diesem Wert wird ein Kleinauftragszuschlag in der Höhe von € 10,-- zzgl. MWST. berechnet. Rückstandslieferungen bzw. Teillieferungen aus unserem Verschulden sind davon selbstverständlich ausgenommen. Dieser Zuschlag gilt für unser gesamtes Lieferprogramm.
8. Rücktritt vom Vertrag
Erteilte Aufträge können nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung für jeden Einzelfall storniert werden. Eine allfällige Einwilligung zum Storno im Einzelfall ist jedenfalls nur dann wirksam, wenn uns die Ware in Originalverpackung und in wiederverkaufsfähigem, einwandfreiem Zustand und unter Angabe unserer Lieferschein- und Rechnungsnummer franko zurückgesandt wird. Rücksendungen können nur nach Absprache und Freigabe durch den zuständigen OSRAM-Sachbearbeiter angenommen werden. Für Anbruchkartons kann keine Gutschrift erstellt werden. Bei Rücknahme bestellter Waren oder teilweisem Rücktritt vom Auftrag ist der Käufer verpfl ichtet, uns 10 % des ursprünglichen Netto Fakturawertes sowie die uns aufgelaufenen Spesen zu bezahlen. Bei Sonderanfertigungen steht eine vom Besteller übernahmepfl ichtige Über- oder Unterlieferung von bis zu 25 % in unserem Ermessen.
9. Beanstandungen
Transportbruch ist sofort bei Warenübernahme gegenüber dem Zusteller zu beanstanden und uns innerhalb von 5 Tagen nach Lieferung zu melden. Beanstandungen über Herstellungs- oder Werkstofffehler werden nur innerhalb von 6 Monaten ab Lieferdatum berücksichtigt. Die beanstandeten Waren sind nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter franko an uns zurückzusenden. Werden von uns Herstellungs- oder Werkstofffehler festgestellt, so wird nach unserem Ermessen entweder Ersatz geleistet oder Gutschrift erteilt. Weitergehende Ersatzansprüche sind – ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder soweit nicht von uns gesetzlich zwingend gehaftet wird – ausgeschlossen. Für Waren, die ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nachgearbeitet oder verändert werden, entfällt für uns jede Ersatzpfl icht. Fehlmengenreklamationen werden nur innerhalb von 5 Tagen nach Übernahme akzeptiert und sind gegenüber dem zustellenden Spediteur geltend zu machen. Eine Übernahme „Mit Vorbehalt übernommen“ gilt nicht als Grundlage für eine Beanstandung. Der Vorbehalt muss begründet sein, z.B. „Mit Vorbehalt übernommen, da Ware durchnässt angekommen“ oder „Mit Vorbehalt übernommen, da nicht gezählt werden kann“. Falschlieferungen, die durch unsere Verschulden entstanden sind, werden auf unsere Kosten durch den von uns beauftragten Spediteur abgeholt. Bei Transportbruch in Abbruchkarton sind Ersatzlieferungen kostenpflichtig.
10. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels unverzüglich nachzuweisen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat der Verkäufer nach seiner Wahl die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.
11. Kaufpreissicherung
Die gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Der Käufer ist zur weiteren Veräußerung der Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Es ist nicht gestattet, unbezahlte Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Käufer ist verpfl ichtet, uns unverzüglich und rechtzeitig schriftlich zu verständigen, wenn die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gepfändet wird oder wenn sonst ein Anspruch von dritter Seite auf sie erhoben oder unser Eigentumsrecht an ihr beeinträchtigt wird. Wird dem Käufer im Einzelfall ein Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen gewährt, sind wir jederzeit ohne Angabe von Gründen berechtigt, eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Entspricht der Abnehmer einem solchen Verlangen nicht, wird unsere Forderung fällig.
12. Zahlungsverzug
Im Falle des Zahlungsverzuges gelten der Ersatz sämtlicher Mahn und Inkassospesen, sowie der jeweiligen bankmäßigen Zinsen als vereinbart. Ferner sind wir im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, Sicherstellungen, Zessionen nach unserer Wahl oder die Rückgabe der Waren zu verlangen. Die Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gilt jedoch nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sie soll uns lediglich bis zur Zahlung Zug um Zug, die wir dann verlangen können, sichern. Es steht uns jedoch frei, auch in diesem Fall den Rücktritt zu erklären. Sollte der Käufer insolvent werden (Ausgleichs oder Konkursverfahren) gehen alle Ansprüche auf ihm bereits gewährte Rabatte, Boni sowie andere Nachlässe und Zusatzbegünstigungen verloren.
13. Änderungen des Aufbaues, der Abmessungen oder Bezeichnungen unserer Erzeugnisse bleibt uns vorbehalten.
14. Jede Bearbeitung und/oder Veränderung unserer Waren ohne unserer vorherigen Zustimmung oder jede Bezeichnung, die geeignet ist, als Ursprungszeichen des Abnehmers zu gelten, oder die den Anschein erweckt, dass die Ware nicht unserer Erzeugnis ist, ist unzulässig.
15. Das Lieferverhältnis untersteht dem Recht der Republik Österreich . Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.7.1973 und des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom 11.April 1980 ist ausgeschlossen.
16. Als Gerichtsort gilt Wien.
17. Durch die Erteilung von Aufträgen erklärt der Besteller sein Einverständnis mit vorherigen Bedingungen.
Stand Mai 2011


