Allgemeine Information

Betroffene Produkte

  • Leuchtstofflampen
  • Kompaktleuchtstofflampen
  • Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampe
  • Niederdruck-Natriumdampflampen
  • Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen

Die Produkte der Lampenindustrie nehmen bei der Entsorgung eine Sonderstellung ein. Etwa 80% der Menge der Altgeräte werden Lampen sein. Ihr Gewichtsanteil am Elektroschrott beträgt aber nur ca. 1%. Die Entsorgungskosten summieren sich pro Lampe auf 10 - 50 % der Herstellkosten. Die Kosten für Sammlung, Transport und Verwertung werden von OSRAM in den EU-Ländern gesondert als Entsorgungspauschale ausgewiesen.

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Die WEEE sieht kein Recycling vor für:

  • Glühlampen einschließlich Halogenlampen

Umsetzung der Herstellerverantwortung
Im Sinne des "polluter pays principle" überträgt die WEEE die Verantwortung für die Organisation und Finanzierung der umweltgerechten Entsorgung der Elektro- und Elektronikaltgeräte am Produktlebensende dem Hersteller.

Die von der Lampenindustrie in den meisten Ländern gegründete CRSO - Collection and Recycling Service Organisation organisiert die Sammlung und umweltgerechte Entsorgung der Altgeräte für die Branche.

Die WEEE-Lampen müssen vom Verbraucher weder nach Hersteller noch nach Herstelldatum sortiert werden, denn die CRSOs sind Systeme für alle WEEE-Lampen.

Private Verbraucher können Entladungslampen in den meisten Ländern bei kommunalen Sammelstelle kostenlos abgeben.

Herstellerdefinition
Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig

1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt,
2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder
3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.

Was sind die Aufgaben der Hersteller?

  • Schaffung eines Rücknahmesystems
  • Kommunikation
  • Registrierung und Rücklaufkalkulation
  • Reporting
  • Sammlung und Transport
  • Recycling